Jahresabschlüsse

Jahresabschlüsse mit einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung müssen nach deutschem Handelsrecht diejenigen Unternehmen erstellen, die zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet sind. Kleine Unternehmen und Freiberufler kommen mit einer Einnahmen-Überschussrechnung aus. Der handelsrechtliche Jahresabschluss soll Eigentümern, Kreditgebern und anderen interessierten Gruppen ein möglichst realitätsnahes Bild des Unternehmens vermitteln. Nach dem Prinzip der kaufmännischen Vorsicht gibt es jedoch obere Grenzen bei der Bewertung von Vermögenspositionen.

Bei der Erstellung von Jahresabschlüssen arbeiten wir eng mit unseren Mandanten zusammen. Grundlagen sind für uns der Standard S 7 „Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen“ des Institutes der Wirtschaftsprüfer und die „Verlautbarungen der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen“. In Abhängigkeit des uns erteilten Auftrages gibt es drei Arten von Erstellungsaufträgen:

  • Erstellung ohne Beurteilungen
  • Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilungen
  • Erstellung mit umfassenden Beurteilungen


Auf einen sorgfältig, unter Beachtung aller fachlichen Vorschriften erstellten Jahresabschluss mit Plausibilitätsbeurteilungen legen auch Banken großen Wert. Korrekte und vertrauenswürdige Finanzzahlen sind eine notwendige, aber noch keine hinreichende Bedingung für Kreditentscheidungen. Genauso wichtig ist eine überzeugende Präsentation der Jahresabschlüsse, Planungen und Investitionsvorhaben. Unsere Steuerberater unterstützen Sie dabei. Die Kommunikation mit Banken ist eine unserer Kernkompetenzen.