Konzernabschlüsse

Unternehmen, die mindestens eine Tochtergesellschaft unmittelbar oder mittelbar beherrschen, müssen nach deutschem Handelsrecht einen Konzernabschluss erstellen. Sie sind jedoch davon befreit, wenn der Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) aufgestellt wird oder bestimmte Größenkriterien im Hinblick auf Mitarbeiteranzahl, Bilanzsumme und Umsatzerlöse unterschritten werden. Unsere Wirtschaftsprüfer beraten Sie gerne, welche Regeln für Ihr Unternehmen gelten und sinnvoll anzuwenden sind.

Nach welchen Methoden Unternehmen im Konzernabschluss zu berücksichtigen sind, hängt vom Einfluss des Mutterunternehmens ab:

  • Eine Vollkonsolidierung erfolgt, wenn es sich um unter einheitlicher Leitung stehende Tochtergesellschaften handelt. Innerbetriebliche Kapitalverflechtungen werden bilanziell eliminiert, ebenso Lieferungen und Leistungen innerhalb des Konzerns.
  • Eine Quotenkonsolidierung findet bei Unternehmen Anwendung, die unter gemeinschaftlicher Führung stehen (Joint Ventures). Es werden die Aktiva und Passiva des Tochterunternehmens nur entsprechend der Beteiligungsquote des Mutterunternehmens im Konzernabschluss berücksichtigt.
  • Bei assoziierten Unternehmen, auf die nur maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird, kommt die Equity-Bewertung zum Einsatz. In der Konzernbilanz wird nur das anteilige Eigenkapital des Tochterunternehmens ausgewiesen.